Nationaler Kontenschutz
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
Das haftende Institut gehört der EDW,
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen Postfach 04 03 47, D-10062 Berlin,einem bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingerichteten nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes an. Sollte das haftende Institut bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entgegen der gesetzlichen Vorschriften dennoch Gelder oder Wertpapiere entgegennehmen und, ist das Institut dann nicht mehr in der Lage die Gelder oder Wertpapiere an den Kunden zurückzugeben, sind die Gelder oder Wertpapiere nach Maßgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) gesichert. Der Entschädigungsanspruch des Kunden richtet sich nach Höhe und Umfang der eingezahlten Gelder oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Bestehende Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte werden bei der Höhe des Anspruchs berücksichtigt. Der Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Einlagen oder Gelder auf die Währung eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes oder auf EURO lauten.
- Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach auf 90 von Hundert (90%) der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 EURO sowie 90 von Hundert (90%) der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 EURO begrenzt.
- Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche im Rahmen der genannten Obergrenze des Entschädigungsanspruches.
- Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Kunden gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden.
- Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Teilen den Kontoinhabern zugerechnet.
- Hat der Kunde für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist die Obergrenze auf den Dritten abzustellen.
Die Entschädigung aus dem ESAEG deckt keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beratungsverschulden, mangelhafter Aufklärung, weisungswidriger Auftragsausführung, Fehl- oder Falschinformationen und sonstiger Pflichtverletzungen.



